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Zurückschneiden von überhängenden Bäumen und Sträuchern

7. Juni 2022
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden gebeten, Bäume, Sträucher und Hecken, welche in den Strassen bzw. Wegraum hineinragen, zurückzuschneiden. Bezüglich Rückschnitt sind folgende Vorschriften zu beachten:

Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4.50m freigehalten werden.

Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2.50m betragen.

Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Strassennamensschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.

Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Gemeindestrassen müssen Sichtzonen von grundsätzlich 2.50m auf 50m eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60cm und einer solchen von 3m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone zugelassen.

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Grundeigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.

Herzlichen Dank für das Verständnis.
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